Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen RED B.O.B.

Trotz ständiger Sorgfalt und Aufmerksamkeit können die über die Website veröffentlichten Inhalte und Informationen, einschließlich der Übersetzungen in andere Sprachen als Niederländisch, unvollständig oder falsch sein. Aus dem Inhalt dieser Website können daher keine Rechte abgeleitet werden. Dies gilt auch für die folgende Übersetzung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In allen Fällen ist die niederländische Originalversion rechtsgültig |  RedBOB vof

Artikel 1: Anwendbarkeit

  • 1.1

    Diese Bedingungen gelten für alle Angebote von REDBOB, für alle von ihr abgeschlossenen Verträge und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können. Der Anbieter/Lieferant ist REDBOB, der diese Bedingungen verwendet. Sie wird als Auftragnehmer oder Verkäufer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber oder Käufer bezeichnet.

  • 1.2

    Diese Bedingungen können nur von REDBOB verwendet werden.

  • 1.3

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden ausdrücklich zurückgewiesen.

Artikel 2: Angebote

  • 2.1

    Alle Angebote sind unverbindlich.

  • 2.2

    Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und wird sie seinem Angebot zugrunde legen.

  • 2.3

    Die im Angebot genannten Preise basieren auf der Lieferung ab Werk gemäß den Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.

  • 2.4

    Wenn sein Angebot nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die er für die Erstellung seines Angebots aufwenden musste.

Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum

  • 3.1

    Sofern nicht anders vereinbart, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle gewerblichen Schutzrechte an den von ihm abgegebenen Angeboten, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-)Modellen, Software usw., die von ihm zur Verfügung gestellt wurden.

  • 3.2

    Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, und zwar unabhängig davon, ob dem Auftraggeber die Herstellung dieser Daten in Rechnung gestellt wurde. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

  • 3.3

    Der Auftraggeber muss die ihm im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten auf erstes Anfordern innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückgeben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro pro Tag. Diese Strafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadenersatz gefordert werden.

Artikel 4: Beratung, Entwürfe und Materialien

  • 4.1

    Der Auftraggeber kann aus den vom Auftragnehmer erhaltenen Ratschlägen und Informationen keine Rechte ableiten, wenn sie sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen.

  • 4.2

    Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Namen angefertigten Zeichnungen und Berechnungen sowie für die funktionelle Eignung der von ihm oder in seinem Namen vorgeschriebenen Materialien verantwortlich.

  • 4.3

    Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und dergleichen ergeben, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden.

  • 4.4

    Der Auftraggeber kann die Materialien, die der Auftragnehmer zu verwenden beabsichtigt, vor ihrer Verarbeitung auf eigene Kosten prüfen (lassen). Entsteht dem Auftragnehmer hierdurch ein Schaden, so geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 5: Lieferfrist

  • 5.1

    Die Lieferzeit wird vom Auftragnehmer näherungsweise bestimmt.

  • 5.2

    Bei der Bestimmung der Lieferzeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.

  • 5.3

    Die Lieferfrist beginnt, wenn über alle technischen Einzelheiten Übereinstimmung erzielt worden ist, alle erforderlichen Daten, endgültigen Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte Zahlung oder Rate eingegangen ist und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

  • 5.4
    1. Wenn andere Umstände vorliegen, als dem Auftragnehmer bei der Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit um die Zeit verlängern, die für die Ausführung des Auftrags unter diesen Umständen erforderlich ist. Können die Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers eingepasst werden, so werden sie ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt.
    2. Bei zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die erforderlich ist, um die Materialien und Teile zu diesem Zweck zu liefern (oder liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in den Zeitplan des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald der Zeitplan dies zulässt.
    3. Bei einer Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer wird die Lieferfrist um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Arbeitsplan des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten abgeschlossen, sobald der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt.
    4. Ist die Witterung unzumutbar, verlängert sich die Lieferfrist um die daraus resultierende Stillstandszeit.
  • 5.5

    Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit berechtigt in keinem Fall zu einer Entschädigung, es sei denn, sie wurde schriftlich vereinbart.

Artikel 6: Gefahrübergang

  • 6.1

    Im Falle des Verkaufs erfolgt die Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2000; die Gefahr der Ware geht in dem Moment über, in dem der Verkäufer sie dem Käufer zur Verfügung stellt.

  • 6.2

    Ungeachtet der Bestimmungen im vorigen Absatz können der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport übernimmt. Das Risiko der Lagerung, des Verladens, des Transports und des Entladens geht auch in diesem Fall auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

  • 6.3

    Auch wenn der Verkäufer die verkaufte Sache installiert und/oder montiert, geht das Risiko in Bezug auf die Sache zu dem Zeitpunkt über, an dem der Verkäufer die Sachen dem Käufer in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.

  • 6.4

    Wenn es sich bei dem Kauf um eine Inzahlungnahme handelt und der Käufer die in Zahlung zu nehmende Ware bis zur Lieferung der neuen Ware weiter nutzt, verbleibt die Gefahr für die in Zahlung zu nehmende Ware beim Käufer bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer sie in den Besitz des Verkäufers gebracht hat.

Artikel 7: Preisänderung

  • 7.1

    Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses ein Monat vergeht und die Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer noch nicht abgeschlossen ist, kann eine Erhöhung der preisbestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergegeben werden.

  • 7.2

    Die Zahlung der in Absatz 1 genannten Preiserhöhung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Zahlung der Hauptsumme oder der letzten Tranche.

  • 7.3

    Wenn vom Auftraggeber Sachen geliefert werden und der Auftragnehmer bereit ist, diese zu verwenden, kann der Auftragnehmer höchstens 20 % des Marktpreises der gelieferten Sachen in Rechnung stellen.

Artikel 8: Undurchführbarkeit des Auftrags

  • 8.1

    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund von Umständen, die beim Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbar waren und auf die er keinen Einfluss hat, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist.

  • 8.2

    Unter Umständen, die für den Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren und auf die er keinen Einfluss hat, versteht man unter anderem den Umstand, dass Zulieferer und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungseinflüsse, Erdbeben, Feuer, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, Verlust von zu verarbeitenden Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.

  • 8.3

    Der Auftragnehmer ist nicht zur Aussetzung berechtigt, wenn die Ausführung dauerhaft unmöglich ist oder wenn eine vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann dann für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde, aufgelöst werden. In diesem Fall haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie infolge der Auflösung erlitten haben oder noch erleiden werden.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

  • 9.1

    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen rechtzeitig eingeholt werden.

  • 9.2

    Im Preis für die Arbeiten sind nicht enthalten:

    1. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
    2. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
    3. die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gütern, die sich auf oder in der Nähe der Arbeiten befinden;
    4. die Kosten für die Beseitigung von Materialien,
    5. Baustoffen oder Abfällen;
    6. Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 10: Änderungen des Werks

  • 10.1

    Änderungen an den Arbeiten führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn:

    1. eine Änderung des Entwurfs oder der Spezifikationen vorliegt;
    2. die vom Auftraggeber gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen;
    3. die veranschlagten Mengen um mehr als 10 % abweichen.
  • 10.2

    Mehrarbeit wird auf der Grundlage des Wertes der zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeit geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Wenigerarbeit wird auf der Grundlage des Wertes der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren abgerechnet.

  • 10.3

    Wenn der Saldo der geringfügigen Arbeiten den der zusätzlichen Arbeiten übersteigt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber in der Schlussrechnung 10 % der Differenz der Salden in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für Unterarbeiten, die sich aus einer Aufforderung des Auftragnehmers ergeben.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

  • 11.1

    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat, wie z. B:

    • Gas, Wasser und Strom;
    • Heizung;
    • verschließbare trockene Lagerräume;
    • die nach dem Gesetz über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Einrichtungen und Vorschriften.
  • 11.2

    Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus dem Verlust, dem Diebstahl, der Verbrennung oder der Beschädigung von Werkzeugen, Materialien und anderem Eigentum des Auftragnehmers ergeben, das sich an dem Ort befindet, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.

  • 11.3

    Wenn der Auftraggeber seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dies zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten führt, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber für den Schaden, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht.

Artikel 12: Fertigstellung der Arbeiten

  • 12.1

    Die Arbeit gilt als geliefert, wenn:

    1. der Kunde das Werk abgenommen hat;
    2. das Werk vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil als fertiggestellt;
    3. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung mitgeteilt hat, ob das Werk genehmigt wurde oder nicht
    4. der Auftraggeber das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werks nicht entgegenstehen, nicht abnimmt.
  • 12.2

    Wenn der Auftraggeber das Werk nicht abnimmt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

  • 12.3

    Wenn der Auftraggeber das Werk nicht abnimmt, gibt er dem Auftragnehmer die Möglichkeit, das Werk erneut zu vollenden. Die Bestimmungen dieses Artikels finden erneut Anwendung.

Artikel 13: Haftung

  • 13.1

    Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, den der Auftraggeber erleidet und der die direkte und ausschließliche Folge eines dem Auftragnehmer zuzurechnenden Verstoßes ist. Allerdings kommen nur solche Schäden für eine Entschädigung in Betracht, für die der Auftragnehmer versichert ist oder vernünftigerweise hätte versichert sein müssen.

  • 13.2

    Folgende Schäden kommen nicht für eine Entschädigung in Betracht:

    1. Geschäftsverluste, einschließlich beispielsweise Stagnationsschäden und Gewinneinbußen;
    2. Überwachungsschäden. Unter Aufsichtsschäden sind unter anderem Schäden zu verstehen, die durch oder während der Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe der Baustelle befinden, verursacht werden;
    3. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursacht werden.
  • 13.3

    Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus Fehlern an vom Auftraggeber an Dritte gelieferten Produkten ergeben, die ganz oder teilweise aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestanden haben.

Artikel 14: Gewährleistung

  • 14.1

    Der Auftragnehmer garantiert die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Lieferung oder Fertigstellung.

  • 14.2

    Besteht die vereinbarte Leistung aus einem Bauwerk, so gewährleistet der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und der verwendeten Materialien, sofern er diese frei wählen konnte. Erweist sich die gelieferte Konstruktion oder das verwendete Material als untauglich, so hat der Auftragnehmer sie zu reparieren oder zu ersetzen. Die vom Auftragnehmer zu reparierenden oder zu ersetzenden Teile sind dem Auftragnehmer frachtfrei zuzusenden. Demontage und Montage dieser Teile sowie die dabei anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • 14.3

    Wenn die vereinbarte Leistung in der Verarbeitung von durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien besteht, gewährleistet der Auftragnehmer die Tauglichkeit der Verarbeitung für den in Absatz 1 genannten Zeitraum.
    Wenn sich herausstellt, dass eine Bearbeitung nicht einwandfrei durchgeführt wurde, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl:

    • die Verarbeitung zu wiederholen. In diesem Fall muss der Auftraggeber auf eigene Kosten neues Material liefern;
    • den Mangel zu beheben. In diesem Fall muss der Auftraggeber das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurücksenden;
    • dem Auftraggeber einen angemessenen Teil der Rechnung gutschreiben.
  • 14.4

    Besteht die vereinbarte Leistung in der Lieferung einer Ware, so haftet der Auftragnehmer während des in Absatz 1 genannten Zeitraums für die Mängelfreiheit der gelieferten Ware.
    Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung mangelhaft war, muss die Ware frachtfrei an den Auftragnehmer zurückgesendet werden. Dan wird der Auftragnehmer die Wahl treffen, ob er::

    • die Sache repariert;
    • die Sache ersetzt;
    • Auftraggeber erstattet einen verhältnismäßigen Teil der Rechnung.
  • 14.5

    Besteht die vereinbarte Leistung (teilweise) aus der Installation und/oder Montage eines gelieferten Gegenstands, so haftet der Auftragnehmer für den in Absatz 1 genannten Zeitraum für die Qualität der Installation und/oder Montage.
    Wenn sich herausstellt, dass die Installation und/oder Montage nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird der Auftragnehmer dies beheben. Die eventuell angefallenen Reise- und Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • 14.6

    Für die Teile, für die Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, gilt die Herstellergarantie. Wenn der Auftraggeber die Gelegenheit hatte, den Inhalt der Herstellergarantie zur Kenntnis zu nehmen, tritt diese an die Stelle der Garantie gemäß diesem Artikel.

  • 14.7

    Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Gelegenheit bieten, einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.

  • 14.8

    Der Auftraggeber kann nur dann einen Anspruch auf Garantie geltend machen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

  • 14.9
    1. Keine Garantie wird gegeben für Mängel, die die Folge sind von:
      • normale Abnutzung;
      • unachtsame Benutzung;
      • nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung;
      • Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
    2. Es wird keine Garantie für gelieferte Waren gegeben, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren.

Artikel 15: Reklamationen

Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Mangel in der Leistung berufen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.

Artikel 16: Nicht abgenommene Waren

Wenn die Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht abgeholt werden, stehen sie weiterhin dem Auftraggeber zur Verfügung.Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.Der Auftragnehmer darf jederzeit von dem Recht gemäß Artikel 6:90 BW Gebrauch machen.

Artikel 17: Zahlung

  • 17.1

    Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto.

  • 17.2

    Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:

    1. bei Balieverkauf bar;
    2. wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde:
      • 40% des Gesamtpreises bei Auftrag;
      • 60% des Gesamtpreises bei Lieferung;
    3. in allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
  • 17.3

    Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Anfrage des Auftragnehmers eine nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten.

    Wenn der Auftraggeber dies nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, gerät er sofort in Verzug.Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden auf den Auftraggeber abzuwälzen.

  • 17.4

    Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Insolvenzfall des Auftragnehmers vor.

  • 17.5

    Die gesamte Forderung zur Zahlung ist sofort fällig, wenn::

    1. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
    2. Auftraggeber insolvent ist oder einen Antrag auf Insolvenzverfahren stellt;
    3. Pfändung von Sachen oder Forderungen des Auftraggebers wird vorgenommen;
    4. der Auftraggeber (Gesellschaft) wird aufgelöst oder liquidiert;
    5. der Auftraggeber (natürliche Person) unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
  • 17.6

    Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen schulden.Der Zinssatz beträgt 10% pro Jahr, ist jedoch gleich der gesetzlichen Verzugszinsen, wenn diese höher sind.Bei der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat betrachtet.

  • 17.7

    Wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nicht erfolgt ist, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Minimum von 50 Euro.Die Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet:

    • über die ersten Euro 3.000: 15%
    • über den Mehrbetrag bis Euro 6.000: 10%
    • über den Mehrbetrag bis Euro 15.000: 8%
    • über den Betrag bis Euro 60.000: 5%
    • über den Betrag von 60.000 Euro: 3%

    Wenn die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht, sind die tatsächlich angefallenen Kosten fällig.

  • 17.8

    Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren im Recht ist, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.

Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  • 18.1

    Nach Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber:

    1. in Verzug gerät oder in Verzug geraten wird bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen ähnlichen Verträgen;
    2. für geleistete oder noch zu leistende Arbeiten aus solchen Vereinbarungen nicht bezahlt oder bezahlen wird;
    3. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Vereinbarungen ergeben, wie Schadenersatz, Strafe, Zinsen und Kosten, nicht erfüllt hat.
  • 18.2

    Solange auf gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten.

  • 18.3

    Nachdem der Auftragnehmer sein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Waren zurückholen.Auftraggeber gestattet Auftragnehmer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.

  • 18.4

    Wenn der Auftragnehmer sich nicht auf sein Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil die gelieferten Waren vermischt, verformt oder verarbeitet wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu gebildeten Waren an den Auftragnehmer zu verpfänden.

Artikel 19: Aufhebung

Wenn der Auftraggeber den Vertrag kündigen möchte, ohne dass ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag einvernehmlich aufgehoben.Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden wie erlittenen Verlust, entgangenen Gewinn und entstandene Kosten.

Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • 20.1

    Das niederländische Recht ist anwendbar.

  • 20.2

    Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) ist nicht anwendbar, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, deren Ausschluss zulässig ist.

  • 20.3

    Nur das Zivilgericht, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, nimmt Kenntnis von Streitigkeiten, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu zwingendem Recht.Auftragnehmer darf von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.

  • 20.4

    Parteien können eine andere Form der Streitbeilegung wie zum Beispiel Schiedsgerichtsbarkeit oder Mediation vereinbaren.